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Bestandschutz

Bestandsschutz bei übergroßer Laubenbebauung

Das Oberlandgericht Hamm korrigiert übliche Fehlbeurteilung

Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wird im § 3 Abs. 2 Satz 1 festgelegt, dass Gartenlauben in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig sind.

Für Gartenlauben, welche vor dem 01.04.1983 errichtet worden sind, gilt jedoch eine Ausnahme.
Diese Lauben sind nach § 18 Abs. 1 BKleingG auch mit einer Fläche von mehr als 24 Quadratmetern inklusive des überdachten Freisitzes nicht zu beanstanden,
wenn diese bereits bei der Errichtung rechtlich erlaubt gewesen sind.

Dabei ist aber unbedingt zu beachten:
Es mußten die öffentlich-rechtlichen (das Baurecht) und auch die zevilrechtlichen Regelungen,
wie das BGB und die Pachtverträge beachtet werden.
Wenn dies der Fall ist, haftet der Bestandschutz dieser Gartenlaube selbst an.
Das heist, diese Gartenlaube bleibt rechtlich erlaubt, auch wenn durch einen Wechsel des Pächters
das Eigentum auf einen anderen übergeht.

Oberlandgericht Hamm, Urt. vom 13.11.2007, Az. 7 U 22/07
Der Bestandsschutz des § 18 Abs. 1 BKleingG kann allerdings insgesamt entfallen, wenn die Gartenlaube nach dem 01.04.1983 verändert wird

Was Bedeutet rechtmäßige Errichtung:

1. Der einfachste Nachweis der rechtmäßigen Errichtung eines
Bauwerks ist die Vorlage einer Baugenehmigung. Eine derartige
Genehmigung hat jedoch gewisse Anforderungen zu erfüllen:
Die Genehmigung muss in SchriftformvorHegen. Alle
Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR wie Bauordnung, VKSK
K!eingartenordnung, Verordnung über Bevölkerungsbauwerke u. ä.
forderten ausnahmslos eine schriftliche Genehmigung! In der
Genehmigung müssen Maße und Bauart festgelegt sein. Die
Genehmigung wurde von einer dazu berechtigten Institution erteilt
(VKSK - Kreisvorstand, Staatliche Baukommission, ab 1984 auch die
ehrenamttich berufenen Bausachverständigen - grüner Stempel),

2. Flne Baulichkeit wird auch dann als bestandsgeschützt anqesehen,
wenn zwar keine Baugenehmigung vorliegt, dlese Baulichkeit aber
zum Zeitpunkt ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre:

1945 - 1955: bis 54m2(Behelfsheime), maximal 100/0 der
Parzellenfläche

1956 - 1984: bis 25 Quadratmeter, keine Nebenanlagen wie Schuppen, Garagen,
Toiletten, Geräteraum.

1985 - 1989: bis 30 Quadratmeter

1989 - 1990: bis 40 Quadratmeter

Was bedeutet nicht rechtmäßig errichtete Baulichkeiten:

Baulichkeiten wurden nicht rechtmäßig errichtet, wenn

- keine Baugenehmigung vorliegt und die Baulichkeit nach den Maßen
zum Zeitpunkt der Errichtunc auch nicht aenehmigunasfähig war oder
- eins Genehmigung zwar vorliegt, aber Maße und/oder Bauausführunq
von der Genehmigung abweichen.
Ein .Ersatzbau" (Abriss des bestandsgeschützten Bauwerks und
Neuerrichtung einer Baulichkeit in identischen oder kleineren Maßen)
kann keinen Bestancschutz erlangen.


Erlöschen des Bestandsschutzes

Der Bestandschutz erlischt, wenn die Baulichkeit nicht mehr in ihrer
ursprünglichen, wesentlichen Substanz vorhanden ist. Das ist
regelmäßig dann der Fall,

- wenn durch \jVerterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in die Statik
des Bauwerks eingegriffen werden muss und z. B. tragende Teile
ausgetauscht 'werden (müssen).
Beispiel:
Mit Ersatz des Dachstuhls durch einen baugleichen erlischt der
Bestandsschutz des gesamten Bauwerks! Er erlischt ebenso, wenn eine
tragende V\farid/Stütze ersetzt wird oder ersetzt werden muss.

- nach dem 3.10.1990 an der bestandsgeschützten Laube verändernde
An-, Um-uno Erweiterungsbauten durchgeführt wurden oder in l~re(
ursprungliehen (genehmigten) Nutzung aufgegeben wurde. t:~n zur
Abstellkammer umfunktioniertes Gewächshaus ist nicht mehr
bestendseeschützt .

Nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind spätestens bei einem
Nutzerwechsel zu entfernen bzw. auf eine Größe von 24 m2 zu

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