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Kleingärtnerische Nutzung

Dr.Horst Efler

sind Blumen Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung oder nicht

Ich vertrete die Auffassung, dass wir unter dem Aspekt des Insektensterbens und des Klimawandels unsere Haltung zur kleingärnerischen Nutzung überdenken sollten.

Da Pflanzen und Insekten eine Einheit bilden ist es die Pflicht eines jeden Kleingärtners einen insektenfreundlichen Kleingarten zu fördern, dazu gehört neben Nisthilfen auch das Anlegen eines Wildblumenbeetes oder eines Gartenteiches. (eine pauschale Festlegung Blumen gehören nicht zur 1/3 Bebauung halte ich für falsch)

Ich halte es für überlegenswert, den Gedanken des Insekten- und Klimaschutz in seiner gesamten Breite in die 1/3 Bebauung mit einzubeziehen, die Frage wäre in welcher Größenordnung? Obst und Gemüseanbau als dominierende Größe ist selbstverständlich, etwa zu 2/3, dann bliebe für eine insektenfreundliche Bewirtschaftung (Wildblumenbeet, Nisthilfen, Totholzhaufen, Steinpyramiden, Teiche u.a.) 1/3 der geforderten Anbaufläche

Die Frage die sich für mich ergibt ist, muss alles in m2 ausgemessen werden oder reicht ein allgemeiner visueller Eindruck aus?

Vielleicht sollte man allgemein die Frage diskutieren, welche Anforderungen stellt der Klimawandel und das Insektensterben an uns Kleingärtner und was können wir tun diesen negativen Prozess zu stoppen, das sollte auch ein Bewertungsproblem werden. Das Kleingartengesetz enthält keine Regelung welche Art von Pflanzen in einem Kleingarten erlaubt sind, solange sich die Pflanzen der kleingärtnerischen Nutzung zuordnen lassen (Mainczyk spricht von „einjährigen oder mehrjährigen Gartenbauerzeugnissen“)

Allgemein gesichert ist auf jeden Fall: ein Kleingarten, der nur Ziersträucher und Rasenflächen bietet, ist NICHT kleingärtnerisch genutzt!

Zur „1/3 kleingärtnerische Nutzung“ zitieren ich hier beispielhaft die Vorgaben des Berliner Landesverbandes der Gartenfreunde:

„Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im

Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:

• zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,

• zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,

• zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).“

Wieviel Quadratmeter für Bäume und Sträucher jeweils berechnet werden, gibt der Verband ebenfalls vor´, nämlich 10 m⊃2; bis Halbstamm, 5 m⊃2; bis Viertelstamm/Spindel und je Beerenstrauch 2m⊃2;



Horst Efler

KGA „Kirchenland“ e.V. Bernau



Ich habe diesen Standpunkt dem Bezirksvorstand übermittelt, der diesen Beitrag für diskussionswürdig fand und dieses Thema weiterverfolgen will.

Nachsatz: Im Ergebnis dieser Problematik ist es für mich erstaunlich das ein Rechtsanwalt festlegt was zur 1/3 Bebauung gehört und was nicht?


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Renate Semmler 17.März 2020 Vom Vorstand wurde doch verkündet, dass der Erhalt der KGA ab 2022 zur Disposition steht. Gibt es inzwischen neue Erkenntnisse? Zählen auch Topfpflanzen(z. B. Olivenbaum oder Tomatenpflanzen im Topf) zur 1/3 Bebauung? Werden die Bauunterlagen, die beim Vorstand eingereicht werden mussten digitalisiert?

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