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Festlegungen von Rahmenbedingungen durch das BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt folgende Rahmenbedingungen für die Wahl des Vorstandes eines Vereins, in unserem Fall eines Kleingartenvereins fest



Im BGB werden nicht alle Eventualitäten für die Wahl eines Vereinsvorstandes geregelt. Durch seine Vorgaben wird jedoch klargestellt, welche Vorgaben unbedingt zu beachten sind. Essentiell sind vor allem die § 27, 32, 34 und der § 40. Damit die Wahlen den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

  • § 27 Bestellung durch die Mitgliederversammlung
  • § 32 Beschlussfassung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • §34 Nicht stimmberechtigte Personen
  • § 40 Wird geregelt, von welchen Vorgaben die Satzung des Vereines abweichen darf.

Im§ 40 wird festgelegt, dass die Satzung des Vereins vom BGB abweichende, vereinsinterne Vorgaben beinhalten darf. Diese vereinsinternen Vorgaben erhalten dadurch ein höheres Gewicht als die gesetzlichen Maßgaben des BGB. Der § 34 des BGB ist davon ausgenommen. Darin wird ausgeführt:

„Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Verein betrifft.

Durch den Ausschluss von bestimmten Personen von der Wahl zum Vorstand des Vereins soll sichergestellt werden, dass Interessenkollisionen oder Vorteilsnahmen bei der Abstimmung möglich sind. Dabei wird nur das Stimmrecht ausgeschlossen. Die betreffende Person darf aber an der Wahlversammlung teilnehmen und darf sich an der Aussprache mit seinen Kommentaren beteiligen.

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