Haftung des Vereinsvorstandes
Haftung des Vereinsvorstandes
Zitat: Professor Dr. Harald Ehlers
Viele
ehrenamtliche Vorstandsmitglieder glauben noch immer, nicht privat zu haften,
wenn sie ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied ausüben. Häufig gehen sie davon
aus, geschützt zu sein, weil sie „alles nur für den Verein“, darüber hinaus für
einen gemeinnützigen Verein und zudem „ehrenamtlich“ tun.“
Die Pflichten des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorstand leitet den Verein.
Laut BGB § 26 muss der Vorstand den Verein
nach außen vertreten und seine Geschäfte übernehmen. Er handelt damit im
Auftrag des Vereins.
Durch den Gesetzgeber wird bestimmt, das der
Verein für seine Mitglieder und seinen Vorstand haftet. Es kann vorkommen, das der Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeit
gegenüber dem Verein oder gegenüber Dritten bewusst oder unbewusst fahrlässig
handelt. Durch diese Fahrlässigkeit können Schäden für den Verein entstehen. In
diesem Fall und das ist der Normalfall geht aber nicht ausschließlich der
Verein als Gesamtschuldner in Haftung. Es wird auch der Vorstand mit seinem
Privatvermögen in die Haftung genommen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Der Vorstand im Verein hat eine große
Bedeutung und somit auch eine große Verantwortung. Im BGB ist zwar im § 31 a und
§ 42 das Haftungsrisiko für Ehrenamtler begrenzt
worden. Der Vorstand haftet aber immer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Egal, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, der Vorstand haftet in jedem Fall. In manchen Fällen kann das den
totalen Ruin für den Verein bedeuten.
Jeder Vorstand sollte unbedingt auf gewissenhaft Tätigkeit achten
Jeder Vorstand ist gegenüber seinem Verein zu
einer gewissenhaften Führung seiner ihm übertragenen Vereinsgeschäfte
verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört das unbedingte Einhalten der
Vorschriften der Gesetzgeber und der Vereinssatzung. Der Vorstand ist
verpflichtet das Vereinsrecht zu
befolgen. Er hat außerdem die Beschlüsse und Bestimmungen der
Mitgliederversammlung (§32 BGB) zu beachten und notwendige Versicherungen
abzuschließen, Schäden vom Verein abzuwenden, das Vereinsvermögen zu verwalten,
die Vereinsziele zu verfolgen und viele andere Aufgaben.
Bei all diesen Tätigkeiten als Vereinsvorstand
trägt dieser persönlich die Haftung des Vereins, dh.
Wenn er fahrlässig oder vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Auch für
vorsätzliche oder fahrlässige „Unterlassung“ haftet der Vorstand persönlich.