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Haftung des Vereinsvorstandes

Haftung des Vereinsvorstandes

Zitat: Professor Dr. Harald Ehlers

Viele ehrenamtliche Vorstandsmitglieder glauben noch immer, nicht privat zu haften, wenn sie ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied ausüben. Häufig gehen sie davon aus, geschützt zu sein, weil sie „alles nur für den Verein“, darüber hinaus für einen gemeinnützigen Verein und zudem „ehrenamtlich“ tun.“

 

Die Pflichten des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand leitet den Verein.

Laut BGB § 26 muss der Vorstand den Verein nach außen vertreten und seine Geschäfte übernehmen. Er handelt damit im Auftrag des Vereins.

Durch den Gesetzgeber wird bestimmt, das der Verein für seine Mitglieder und seinen Vorstand haftet. Es kann vorkommen, das der Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber dem Verein oder gegenüber Dritten bewusst oder unbewusst fahrlässig handelt. Durch diese Fahrlässigkeit können Schäden für den Verein entstehen. In diesem Fall und das ist der Normalfall geht aber nicht ausschließlich der Verein als Gesamtschuldner in Haftung. Es wird auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen.

 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Vorstand im Verein hat eine große Bedeutung und somit auch eine große Verantwortung. Im BGB ist zwar im § 31 a und § 42 das Haftungsrisiko für Ehrenamtler begrenzt worden. Der Vorstand haftet aber immer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Egal, ob er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist, der Vorstand haftet  in jedem Fall. In manchen Fällen kann das den totalen Ruin für den Verein bedeuten.

 

Jeder Vorstand sollte unbedingt auf gewissenhaft Tätigkeit achten

Jeder Vorstand ist gegenüber seinem Verein zu einer gewissenhaften Führung seiner ihm übertragenen Vereinsgeschäfte verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört das unbedingte Einhalten der Vorschriften der Gesetzgeber und der Vereinssatzung. Der Vorstand ist verpflichtet das  Vereinsrecht zu befolgen. Er hat außerdem die Beschlüsse und Bestimmungen der Mitgliederversammlung (§32 BGB) zu beachten und notwendige Versicherungen abzuschließen, Schäden vom Verein abzuwenden, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Vereinsziele zu verfolgen und viele andere Aufgaben.

Bei all diesen Tätigkeiten als Vereinsvorstand trägt dieser persönlich die Haftung des Vereins, dh. Wenn er fahrlässig oder vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Auch für vorsätzliche oder fahrlässige „Unterlassung“ haftet der Vorstand persönlich.

 

 

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